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BAG, 28.01.1961 - 2 AZR 482/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abweisung des Hauptantrages - Hilfsantrag - Berufung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Rechtsgestaltende Wirkung - Richterspruch - Abfindungsanspruch - Abfindung - Mündliche Verhandlung - Zurücknahme eines Auflösungsantrags - Klageverzicht
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 22.07.1959 - II Sa 14/59
- BAG, 28.01.1961 - 2 AZR 482/59
Papierfundstellen
- BAGE 10, 340
- DB 1961, 476
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung
Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (vgl. BAG 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 - zu II 3 der Gründe) . - BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
Korrelierend dazu sind die Arbeitsgerichte nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen aufzulösen (vgl. BAG 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 - zu II 3 der Gründe; KR/Spilger 11. Aufl. § 9 KSchG Rn. 18) . - BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79
Kündigung
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Auflösungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Prozeßgegners zurückgenommen werden (BAG vom 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 - BAG 10, 339 = AP Nr. 8 zu § 7 KSchG; Urteil vom 6.
- LAG Hessen, 10.11.2006 - 3 Sa 1495/05
Keine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung bei Beleidigung des …
Der Arbeitgeber kann daher seinen auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Zuerkennung einer Abfindung an den Arbeitnehmer gehenden Hilfsantrag noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zurücknehmen (BAG 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 - DB 1961, 476; Bauer/Hahn, DB 1990, 2471, 2473). - BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77
Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG
Zur Nichtweiterverfolgung eines zunächst gestellten Auf lösungsantrages im Sinne des § 9 KSchG bedarf es keiner Einwilligung des Prozeßgegners (in Fortführung von BAG AP Nr. 8 zu § 7 KSchG). - BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83
Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung
Es ist deshalb regelmäßig angemessen, der zum Feststellungsantrag unterliegenden Partei drei Viertel und der Gegenpartei ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 - BAG 10, 340 = AP Nr. 8 zu § 7 KSchG, zu III der Gründe).